Die Versicherung wechseln? Emil schreckt davor zurück – frei nach dem Motto: never touch a running insurance. Dabei ist das alles nicht so kompliziert. Teil 7 unserer Serie „FV konkret“.

 

Ein Kfz-Versicherungsvertrag läuft in der Regel bis zum 1. Januar. Damit sich dieser nicht automatisch verlängert, muss dieser bis spätestens 30. November schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung dazu muss spätestens einen Monat vor Ablauf beim Versicherer vorliegen. Soweit hat sich Emil das online zusammengelesen. Richtig im Wechselfieber ist er dadurch aber immer noch nicht. Er befürchtet mindestens lästigen Papierkram. Und Nervkram. Papiernervkram halt. 

"Nein, gar nicht“, beruhigt ihn die FV-Kundenbetreuung, die er dazu unter der Nummer 0711/98 889 angerufen hat. „Fordern Sie bei uns einfach eine Versicherungsbestätigung – eine eVB – an. Wir benachrichtigen dann Ihre Zulassungsstelle über den Versichererwechsel. Senden Sie uns dann den ausgefüllten Versicherungsantrag zurück, damit der Versicherungsschutz wirksam werden kann.“

Kündigungsfrist verpasst? Dann gibt’s eine zweite Chance

Ok, denkt sich Emil, das hört sich ja nicht so schlimm an. Eigentlich muss er ja fast gar nichts machen - außer rechtzeitig anrufen. Aber an dieser Stelle sieht er erneut Schwierigkeiten auch sich zukommen. Was, wenn er den 30. November verpasst? Er kennt sich doch. An Termine denken, so richtig analog mit dem Kopf, das ist bei ihm Glückssache. 

„Wer versäumt hat, seine Kfz-Versicherung bis 30.11. zu kündigen, bekommt noch eine zweite Chance“, erfährt er bei der FV. Hat die Versicherung zum Beispiel den Beitrag erhöht, kann man von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und den Vertrag aufgrund der Beitragserhöhung kündigen. Diese Kündigungsfrist endet dann vier Wochen nach Erhalt der Rechnung bzw. der Information über die Beitragserhöhung. 

Neues Auto, neue Versicherung

Emil erfährt am Telefon noch weitere Details, die ihn darin bestätigen, dass er den Wechsel wagen kann: Kauft er sich ein neues Auto, kann er auch die Versicherung wechseln - soweit ein bekannter, aber für ihn doch nagelneuer Grundsatz. Der für das bisherige Fahrzeug bestehende Vertrag muss nicht zusätzlich gekündigt werden. Mit der Fahrzeug-Abmeldung endet der Vertrag automatisch. Das ist gut, findet er verblüfft, ein Punkt weniger, den er bei einem Neukauf beachten muss. 

„Das neue oder zusätzliche Fahrzeug können Sie ganz einfach bei uns versichern“, teilt ihm die Kundenbetreuung mit: „eVB bei uns anfordern, Fahrzeug zulassen Antrag an uns zurücksenden. Und bingo - das war schon alles. Erst wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den Beitrag bezahlen.“

Bingo, denkt sich auch Emil.

Manchmal sind es drei Monate Kündigungsfrist

„Schönen Dank für die Info“, sagt er und wollte eben schon auflegen, aber er bekommt noch mehr mit auf den Weg – wenn man schon mal so nett miteinander plaudert: „Wenn Sie künftig zum Beispiel Ihren Hausrat, Ihr Gebäude oder die Privathaftpflicht bei uns versichern möchten, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten“, erfährt er von der FV. 

Das bedeutet: Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem im Versicherungsschein genannten Ablaufdatum beim Versicherer, in diesem Fall bei der FV, vorliegen. Dazu am besten eine schriftliche Kündigungsbestätigung verlangen. „Dann können Sie problemlos zu uns wechseln und Versicherungslücken vermeiden.“ 

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