Fremdfahrzeugversicherung

Beschreibung
Ein Auto für Fahrschulzwecke ausleihen: Manchmal ist das notwendig. Besonders ärgerlich ist es dann, wenn mit dem Fremdfahrzeug ein Unfall passiert. Wer kommt für den Schaden am Fahrzeug auf? Wenn der Eigentümer eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, die den Einsatz als Fahrschulfahrzeug explizit abdeckt, wird der Schaden am Fahrzeug ersetzt. Aber der Eigentümer wird vielleicht Geld von Ihnen zurückfordern, die durch hohe Selbstbeteiligung und die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts entstehen. Unsere Fremdfahrzeugversicherung springt dann ein wie eine Vollkaskoversicherung. Wichtig: Eine Kfz-Haftpflichtversicherung ist nicht enthalten.
Besonderheiten
Sie brauchen sich nicht darum zu kümmern, ob für das fremde Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung besteht und ob diese den Verwendungszweck "Fahrschulfahrzeug" überhaupt beinhaltet.
So können Sie nach einem Unfall Ärger mit dem Eigentümer vermeiden.
Schon nach zwei unfallfreien Kalenderjahren zahlen Sie nur noch 50 % des Tarifbeitrags.
Die vereinbarte Selbstbeteiligung ist niedriger als in den meisten Vollkaskoversicherungen.
Sie beträgt je Schadenfall
- bei Lkw, Bussen, Landwirtschaftlichen Zugmaschinen und Gabelstapler 500 Euro
- bei allen anderen Fahrzeugen 300 Euro.
Sie brauchen sich keinen Fuhrpark für alle Fahrerlaubnisklassen zuzulegen, sondern können sich jederzeit Fahrzeuge ausleihen oder mieten.
Das jeweils ausgeliehene oder gemietete Fahrzeug brauchen Sie uns nicht zu melden.
Treue Kunden, die ihren Fuhrpark bei uns versichert haben, erhalten einen Beitragsnachlass in Höhe von 50%.
Häufige Fragen
Versichert sind Unfälle innerhalb Deutschlands während einer Übungs- oder Prüfungsfahrt eines
- Fahrschülers
- Fahrlehreranwärters
- Berufskraftfahrers im Rahmen der Grundqualifikation nach § 4 Abs. (1) und (2) des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG).
Außerdem sind Unfälle während einer Fahrprobe im Rahmen einer Nachschulung (ASF) versichert.
Fahrten eines Fahrlehreranwärters dürfen nur in Begleitung eines Fahrlehrers stattfinden. Ausnahme: Bei der Prüfungsfahrt eines Fahrlehreranwärters kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach der Fahrlehrerprüfungsordnung bestimmen, dass kein Fahrlehrer an der Fahrt teilnimmt. Daher müssen diese Prüfungsfahrten nicht von einem Fahrlehrer begleitet werden.
Schäden im Zusammenhang mit Abhol- und Wegbringfahrten oder solchen Fahrten, die dem Betanken oder der Wartung des fremden Kfz dienen, sind mitversichert, wenn der Fahrlehrer selbst fährt. Schäden an Begleitfahrzeugen (z. B. bei der Klasse A- oder T-Ausbildung) sind nicht versichert.
Das Fahrzeug muss
- mit einer typgeprüften Doppelbedienungsanlage ausgestattet sein (Ausnahme: Krafträder, Leichtkrafträder, Fahrzeuge der Klasse AM, Gabelstapler und landwirtschaftliche Zugmaschinen)
- die Voraussetzungen eines Prüfungsfahrzeugs gem. Anlage 7 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) erfüllen.
Ein Fremdfahrzeug ist ein Lehrfahrzeug, dessen Eigentümer, Miteigentümer oder Halter weder die Fahrschule, Ausbildungsstätte noch eine der nachfolgend genannten Personen ist:
- Fahrschul- oder Ausbildungsstätteninhaber,
- ein für die Fahrschule oder Ausbildungsstätte tätiger Fahrlehrer,
- Ehe-/Lebenspartner, verwandte oder verschwägerte Personen des Fahrlehrers bzw. Inhabers.
Inhaber einer Fahrschul- oder Ausbildungsstätte ist auch der Mitinhaber, unabhängig vom Umfang der Mitinhaberschaft. Handelt es sich bei der Fahrschule oder Ausbildungsstätte um eine Gesellschaft, ist auch der Gesellschafter oder Mitgesellschafter als Inhaber oder Mitinhaber i. S. der Bedingungen anzusehen.
Das Fahrzeug kann z. B. einer anderen Fahrschule, einem Autohaus, einer Autovermietung oder dem Fahrschüler gehören.
Die Versicherung deckt Schäden am Fremdfahrzeug durch Beschädigung oder Zerstörung aufgrund eines Unfalls. Als Unfall gilt, wie in der Vollkaskoversicherung, ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden.
Versicherungsnehmer wird nicht, wie sonst in der Kraftfahrtversicherung, der Eigentümer oder Halter, sondern
- der Fahrschulerlaubnisinhaber
- die Fahrschule als juristische Person
- der Ausbildungsstätteninhaber
- die Ausbildungsstätte als juristische Person
Die Höchstleistung je Schadenfall (Entschädigungsgrenze) beträgt
50.000 Euro für Pkw
15.000 Euro für Krafträder, Leichtkrafträder
15.000 Euro für Fahrzeuge der Klasse AM
150.000 Euro für Lkw
350.000 Euro für Busse
30.000 Euro für Anhänger / Lkw-Auflieger
75.000 Euro für Landwirtschaftl. Zugmaschinen
15.000 Euro für Gabelstapler
Bis zu dieser Höhe werden die zur Wiederherstellung des Fahrzeuges erforderlichen Kosten, im Falle eines Totalschadens der Wiederbeschaffungswert, ersetzt. Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht (neu-für-alt). Weitere Sach- oder Sachfolgeschäden (Nutzungsausfall-, Verdienstausfallschaden, Wertminderung u.dgl.) werden nicht übernommen.
Der Beitrag richtet sich danach, wie viele Fahrlehrer auf welcher Fahrzeugart schulen:
- Versicherungsform A
Krafträder, Leichtkrafträder, Fahrzeuge der Klasse AM - Versicherungsform B
Pkw, Anhänger der Klasse BE, B96 - Versicherungsform C
Lkw, Busse, landwirtschaftliche Zugmaschinen, Gabelstapler, Lkw-Auflieger und alle Anhänger (auch Pkw-Anhänger).
Alle Personen (Fahrlehrer) müssen im Antrag namentlich genannt werden, denn nur dann gewähren wir auch Versicherungsschutz. Bitte denken Sie daher im eigenen Interesse daran, uns Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Außerdem richtet sich der Beitrag nach der Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse).
Ein Vertrag startet mit Klasse 0 (100 %). Die jeweiligen Versicherungsformen werden übrigens als eigenständige Verträge geführt, so dass sich auch der Schadenfreiheitsrabatt (SFR) unabhängig voneinander entwickelt. Der SFR kann nicht auf einen anderen Versicherungsnehmer übertragen werden.
Beitragssätze der Schadenfreiheitsklassen und Schadenklassen in Prozent des Tarifbeitrags:
| Schadenfreier Verlauf | Klasse | Beitragssatz |
| 2 Kalenderjahre | SF 2 | 50 % |
| 1 Kalenderjahr | SF 1 | 70 % |
| ½ Kalenderjahr | SF ½ | 90 % |
| Weniger als ½ Kalenderjahr | KL 0 | 100 % |
| - | S 1 | 150 % |
| - | S 2 | 200 % |
Für das fremde Fahrzeug hat der Eigentümer eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Wenn Sie das Fahrzeug zur Schulung einsetzen, ändert sich jedoch der Verwendungszweck! Dies müssen Sie der Versicherungsgesellschaft auf jeden Fall mitteilen.
Sollte die Haftpflichtversicherung des geliehenen Fahrzeugs den Verwendungszweck "Fahrschulfahrzeug" nicht abdecken, helfen wir Ihnen gerne, eine Lösung zu finden.
Bitte beachten Sie: Die Fremdfahrzeugversicherung beinhaltet keinen Haftpflichtschutz!
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Datenschutzrechtlicher Hinweis:
Ihre Daten werden elektronisch gespeichert und ausschließlich zur Vertrags- und Schadensbearbeitung genutzt. Wir bitten Sie, sofern zu Ihrem Angebot Daten weiterer Personen gespeichert werden (z. B. einer mitversicherten Person, des Ehe-/Lebenspartners, eines Fahrers oder des abweichenden Fahrzeughalters), die betroffenen Personen über die Speicherung ihrer Daten zu informieren. Weitere Informationen finden Sie hier.