Beschreibung

Schutz des Fahrlehrers, wenn eine Person geschult wird, die bereits im Besitz der Fahrerlaubnis für das eingesetzte Fahrzeug ist.

Sie tritt ein, sofern die für das eingesetzte Kfz bestehende Haftpflichtversicherung keinen Versicherungsschutz gewährt, weil der ausbildende Fahrlehrer nicht Führer des Fahrzeugs im rechtlichen Sinne ist (§ 2 Abs. 15 StVG) - beispielsweise bei dem Seminar ASF oder bei der Berufskraftfahrer-Weiterbildung.

Unsere Besondere Kfz-Haftpflichtversicherung ist ein Spezialprodukt für Fahrschulen und Fahrlehrer.

    Besonderheiten

    Erfolgt die Ausbildung mit dem Fahrzeug der zu schulenden Person und verschuldet der Fahrlehrer den Unfall, ist natürlich auch der Schaden am eingesetzten Fahrzeug versichert.

    100.000.000 Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, bei Personenschäden maximal 15 Mio. Euro je geschädigte Person.

    Die jeweiligen Fahrzeuge müssen Sie uns nicht melden, die im Antrag angegebenen Fahrlehrer sind generell versichert.

    Treue Kunden, die ihren Fuhrpark bei uns versichert haben, erhalten einen Beitragsnachlass in Höhe von 50%.

    Häufige Fragen

    Es handelt sich um ein Spezialprodukt für Fahrschulen und Fahrlehrer. Sie wird für die Fälle benötigt, in denen die für das eingesetzte Kfz bestehende Haftpflichtversicherung keinen Versicherungsschutz gewährt, weil der ausbildende Fahrlehrer nicht Führer des Fahrzeugs im rechtlichen Sinne ist (§ 2 Abs. 15 StVG).
    Wie die Kfz-Haftpflichtversicherung leistet die Besondere Kfz-Haftpflichtversicherung auch nur bei Verschulden. Berechtigte Ansprüche werden ersetzt, unberechtigte Ansprüche werden abgewehrt.

    Der ausbildende Fahrlehrer ist nicht Führer des Kraftfahrzeugs im rechtlichen Sinne, wenn

    • Ausbildungen, Fortbildungen und Nachschulungen jeglicher Art oder Prüfungsfahrten durchgeführt werden, bei denen die zu schulende Person bereits im Besitz der Fahrerlaubnis für das eingesetzte KFZ ist (z. B. ASF);
    • Ausbildungen, Fortbildungen und Nachschulungen von Personen außerhalb des öffentlichen Verkehrs durchgeführt werden;
    • Fahrten im Rahmen der Berufskraftfahrer-Weiterbildung nach § 5 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) durchgeführt werden.

    Die Versicherung schützt den Fahrlehrer vor Schadenersatzforderungen, die gegen ihn erhoben werden. Ersatzpflicht besteht nur für Schäden, die der Fahrlehrer verschuldet hat! Versicherungsschutz besteht, wenn bei Unfällen während einer Ausbildungs-, Fortbildungs-, Nachschulungs- oder Prüfungsfahrt

    • die zu unterweisende Person verletzt oder getötet wird oder einen Sachschaden erleidet;
    • eine sonstige Person verletzt oder getötet wird oder einen Sachschaden erleidet;
    • ein Unfallschaden am eingesetzten Kraftfahrzeug eintritt, sofern dieses nicht auf die Fahrschule bzw. Ausbildungsstätte, den Fahrschul- und Ausbildungsstätteninhaber, einen für die Fahrschule bzw. Ausbildungsstätte tätigen Fahrlehrer oder auf Ehe-/Lebenspartner, verwandte oder verschwägerte Personen des Fahrlehrers bzw. Inhabers zugelassen ist.

    Die Versicherung gilt innerhalb Deutschlands. Es gelten die Versicherungssummen der Kfz-Haftpflichtversicherung.

    In unseren Kfz-Versicherungen ist die Besondere Kfz-Haftpflichtversicherung automatisch enthalten. Die Versicherung ist daher nur erforderlich, wenn ein Fahrzeug eingesetzt wird, das nicht bei der Fahrlehrerversicherung haftpflichtversichert ist (z. B. das Fahrzeug der zu schulenden Person).

    Hinweis: Wird ein bei der Fahrlehrerversicherung haftpflichtversichertes Fahrzeug eingesetzt, ist über die enthaltene Besondere Kfz-Haftpflichtversicherung ein Schaden an diesem Fahrzeug nicht versichert! Für solche Fahrzeugschäden sollte daher unbedingt eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden!

    Je Schadenfall beträgt die Selbstbeteiligung 500 Euro.

    Der Beitrag richtet sich danach, wie viele Fahrlehrer auf welcher Fahrzeugart schulen. Alle Personen (Fahrlehrer) müssen im Antrag namentlich genannt werden, denn nur dann gewähren wir auch Versicherungsschutz. Bitte denken Sie daher im eigenen Interesse daran, uns Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

    Versicherungsform A:
    Mitversichert sind Schäden an eingesetzten Personenkraftwagen und Krafträdern.

    Versicherungsform B:

    Mitversichert sind Schäden an allen eingesetzten Fahrzeugen.

    Tarifinfo

    Jahresbeiträge für die Besondere Kfz-Haftpflichtversicherung

    Versicherungsform A

    Mitversichert sind Schäden an eingesetzten Pkw und Krafträdern

    je versicherte Person (Fahrlehrer)

    100 €

    Versicherungsform B

    Mitversichert sind Schäden an allen eingesetzten Fahrzeugen

    je versicherte Person (Fahrlehrer)

    500 €

    Auf die Beiträge erhalten Sie 50 % Nachlass, wenn alle Fahrzeuge der Fahrschule bzw. Ausbildungsstätte bei der Fahrlehrerversicherung versichert sind.